Niederlage für Meta vor EuGH Kartellamt darf Datenschutz prüfen
Das Bundeskartellamt darf auch die Einhaltung des Datenschutzes prüfen: Nach diesem EuGH-Urteil war es in Ordnung, dass die Behörde dem Meta-Konzern das Sammeln von Nutzerdaten ohne ausdrückliche Zustimmung verboten hatte.
Die Datensammelei beim Meta-Konzern, der früher Facebook hieß, kann so nicht weiter gehen. Das geht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor. Der EuGH hat Zweifel daran, dass all die Informationen, die Meta sammelt, für das Netzwerk unbedingt notwendig sind.
Datenerhebung auch außerhalb von Facebook und Co.
Das Gericht stört sich vor allem daran, dass auch Informationen gesammelt werden, die erkennen lassen, welche politische Meinung ein Mensch hat, welcher Religion er angehört oder welche sexuelle Orientierung er hat.
Kritisch sehen die Richterinnen und Richter zudem, dass diese Informationen auch gesammelt werden, wenn man Internetseiten außerhalb von Facebook, Instagram und WhatsApp aufruft. Denn sobald man auf Seiten unterwegs ist, die eine Schnittstelle zu Facebook haben, etwa einen „Gefällt mir“-Button, wird das beim Konzern registriert.
Der EuGH entschied nun: Wer eine Webseite aufruft, gibt damit nicht automatisch seine Einwilligung, dass das die ganze Welt wissen darf. Nach der Datenschutzgrundverordnung hängt nämlich viel davon ab, was ein Nutzer erlaubt hat. Sensible Daten dürfen nur gesammelt werden, wenn der Nutzer das genehmigt hat.
Meta darf dem Urteil zufolge nur dann auf Webseiten außerhalb von Facebook und Co. zugreifen, wenn die Nutzer das vorher klar freigegeben haben. Das bedeutet: Die Nutzung des Netzwerks darf nicht davon abhängen, dass man bestimmte Häkchen setzt. Notfalls muss Meta beweisen, dass die Nutzer tatsächlich eine Wahl hatten.
Triumph für das Bundeskartellamt
Das EuGH-Urteil ist ein voller Erfolg für das deutsche Bundeskartellamt. Die Behörde hatte sich 2019 mit Facebook angelegt und dem Konzern das Datensammeln ohne eine wirklich freiwillige Einwilligung der Nutzer verboten. Hintergrund war, dass Facebook den Markt für soziale Netzwerke deutlich beherrschte.
Facebook zog vor Gericht und störte sich vor allem daran, dass nicht ein Datenschutzbeauftragter Auflagen machte, sondern die Behörde, die eigentlich für freien Wettbewerb sorgen soll.
Bundeskartellamt darf bei Missbrauch einschreiten
Wie jetzt die obersten Richter der EU bekannt gaben, sind für die Kontrolle der Datensammelei nicht nur Datenschützer zuständig. Auch das Bundeskartellamt darf einschreiten, wenn es darum geht, den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass es mit den Datenschützern zusammenarbeiten würde.
Streit geht zurück an deutsche Gerichte
Nach dieser deutlichen Positionierung der europäischen Richter geht der Streit zurück an die deutschen Gerichte. Diese müssen sich an dem orientieren, was in Luxemburg vorgegeben wurde. Damit wird der Meta-Konzern bei allen seinen Kunden bei Facebook, Instagram und WhatsApp vermutlich erneut nachfragen müssen, ob sie mit dem Datensammeln einverstanden sind. Die Nutzer müssen die freie Wahl haben, es also auch ablehnen können.
Aktenzeichen: C-252/21