Auf einem Computer-Bildschirm ist eine Internetseite des Online-Buchungsportals Booking.com zu sehen

Streit mit Booking.com EU-Richter stärken Rechte der Hotels

Stand: 24.11.2020 12:30 Uhr

Wo kann ein Hotel klagen, wenn es um einen Rechtsstreit mit einer Internet-Buchungsplattform mit Sitz im Ausland geht? Das hat der EuGH nun in einer wichtigen Grundsatzentscheidung geklärt.

Von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion

Geklagt hatte ein Hotel in Schleswig-Holstein. Es hatte 2009 einen Vertrag mit Booking.com geschlossen, damit die Zimmerangebote auf der Plattform gelistet werden. Booking.com gilt als Marktführer bei der Hotelvermittlung übers Internet. Hauptsitz des Unternehmens ist Amsterdam.

Streit um die Marktposition

Das Hotel meint, dass Booking.com seine marktbeherrschende Stellung ausnutze und mit rechtswidrigen Geschäftsbedingungen arbeite. Wenn beispielsweise ein Hotel eine gute Platzierung auf der Internetseite haben wolle, müsse es über 15 Prozent Provision zahlen. Diese sei unangemessen hoch.

Doch das angerufene Landgericht Kiel erklärte sich für nicht zuständig: Wegen des Unternehmenssitzes in Amsterdam hätte das Hotel Booking.com in den Niederlanden verklagen müssen, so die Auffassung der Richter. Der Europäische Gerichtshof entschied nun: Das Hotel darf die Plattform dort verklagen, wo es seinen Sitz hat - hier im konkreten Fall also in Deutschland.

Einfacher für Hotelbetreiber

Mit dieser wichtigen Grundsatzentscheidung wird es für alle Hotelbetreiber in der EU deutlich einfacher, sich vor Gericht gegen marktstarke Plattformbetreiber wie Booking.com zu wehren, wenn sie meinen, dass diese mit rechtswidrigen Geschäftsbedingungen arbeiten.

Aktenzeichen: C-59/19