EuGH-Urteil Händler dürfen mit Preissenkungen nicht irreleiten
Wer als Händler in der EU mit Preissenkungen wirbt, muss dabei als Referenz den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben - auch wenn das Produkt zwischendurch teurer war. Das stellte der EuGH klar.
Im Streit über irreführende Angebote hat der Lebensmitteldiscounter Aldi Süd eine Niederlage kassiert. Wenn etwa in Prospekten ein Rabatt angegeben werde, müsse dieser sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Bananen als Preishighlight
Im konkreten Fall ging es unter anderem um Bananen: Die hatte Aldi Süd als Preishighlight angeboten. Auf dem Werbeprospekt der Supermarkt-Kette war neben dem neuen Preis (1,29 Euro) der letzte Preis davor - nämlich 1,69 Euro - angegeben und werbewirksam durchgestrichen. Flankiert wurde die Anzeige von einem fett gedruckten "-23 %".
Das Ganze sah also nach einer deutlichen Preissenkung aus: statt 1,69 nur noch 1,29 Euro. Allerdings lag der Preis für die Bananen kurz zuvor schon einmal bei 1,29 Euro, also bei dem Preis, der jetzt wieder galt. Die 1,69 Euro waren also nur für kurze Zeit aktuell gewesen.
Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenz
Für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war das eine Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Das EU-Recht sieht vor, dass Händler wie Aldi bei Preissenkungen immer den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Den hatte Aldi Süd auf seinem Prospekt zwar auch angegeben. Allerdings nur im Kleingedruckten - am unteren Rand der Anzeige. Das markant sichtbare und bunte Bild darüber verwies als Referenz auf die höheren 1,69 Euro, die zuletzt galten.
Der Fall ging vor Gericht und erreichte, eben weil es um EU-Recht geht, nun die Richterinnen und Richter in Luxemburg. So geht es nicht, entschieden diese zur Praxis von Aldi Süd - und verwiesen auf die entsprechende Regelung im EU-Recht. wonach Händler bei Preissenkungen den niedrigsten Preis mindestens der letzten 30 Tage zum Vergleich angeben müssen.
Der EuGH unterstrich heute: Dadurch würden Händler daran gehindert, die Verbraucherinnen und Verbraucher irrezuführen. Denn sie könnten andernfalls den ursprünglichen Preis "vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung nochmal bewusst erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen". Das soll gerade vermieden werden. Das Urteil ist also ein Erfolg für die Verbraucherschützer aus Stuttgart.
Verbraucherrechte gestärkt
Übertragen auf das Aldi-Prospekt bedeutet die Entscheidung: Aldi Süd hätte bei den Bananen laut EU-Recht deutlich auf den ursprünglichen Preis von 1,29 Euro verweisen müssen. Allerdings war der eben genauso hoch wie der neue Preis. Es gab insoweit also gerade keine Preisesenkung.
Aus Verbrauchersicht könnte man auch formulieren: Wer in einem Werbeprospekt von Preissenkungen liest, kann sich künftig darauf verlassen, dass diese nicht das Ergebnis kurzfristiger "Preis-Rochaden" sind, die einzig deshalb vollführt wurden, um eine Preissenkung behaupten zu können. "Wir sind froh über das Urteil", sagt Heike Silber von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, "weil somit für die Verbraucher und Verbraucherinnen Klarheit geschaffen wurde und endlich Preistransparenz vorhanden ist."
Die Entscheidung aus Luxemburg gilt natürlich nicht nur für Aldi Süd - alle Händler in der Europäischen Union müssen sich an diese Vorgaben halten.