EuGH-Urteil zu Subunternehmen im EU-Ausland Der Mindestlohn gilt nicht grenzenlos
Behörden können bei der Ausschreibung von Aufträgen zwar auf Mindestlöhnen bestehen - das gilt aber nicht, wenn ein Auftragnehmer die Arbeiten komplett von einem Subunternehmen im EU-Ausland ausführen lässt. Das hat der EuGH entschieden.
Behörden können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von deutschen Bietern nicht verlangen, dass auch deren Subunternehmer im EU-Ausland Mindestlöhne nach deutschem Recht zahlen müssen. Eine solche Vorgabe schränke die Dienstleistungsfreiheit ein, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Im aktuellen Fall hatte die Stadt Dortmund einen Auftrag zur Aktendigitalisierung öffentlich ausgeschrieben und von allen Bietern gefordert, dass der Mindestlohn auch an Beschäftigte von Subunternehmern im Ausland zu zahlen sei. In Nordrhein-Westfalen gilt für solche Aufträge ein Mindestsatz von 8,62 Euro pro Stunde. Die Bundesdruckerei, die diesen Auftrag übernehmen und komplett in Polen ausführen lassen wollte, wehrte sich vor Gericht gegen diese Vorgabe.
Kein Bezug zu Lebenshaltungskosten in Polen
Der EuGH gab ihr nun Recht. Grundsätzlich könne eine solche Regelung zwar durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein. Da die Regelung aber nur für öffentliche Aufträge gelte, sei sie nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen - denn es gebe keine Gründe dafür, warum dann die für private Auftraggeber tätigen Arbeitnehmer weniger Schutz benötigten.
Zudem sei der deutsche Mindestlohn im Hinblick auf die deutschen Lebenshaltungskosten festgelegt worden - er habe aber keinerlei Bezug zu den niedrigeren Kosten in Polen. Den Mindestlohn auch dort einzufordern, sei deshalb "eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung", die die Vergabe von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten "behindern oder weniger attraktiv machen" könne.
Aktenzeichen: C-549/13