EuGH-Urteil "Balsamico" darf auch aus Deutschland kommen
Der Begriff "balsamico" ist nicht allein auf Essigprodukte aus Modena beschränkt. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Damit darf das badische Unternehmen Balema auch weiterhin "Deutschen Balsamico" vertreiben.
Der Vertrieb von Essigprodukten als "balsamico" aus Deutschland ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtens. "Balsamico" sei kein geschützter Begriff, befanden die obersten EU-Richter in Luxemburg.
Hintergrund war ein Streit zwischen italienischen Produzenten und einem deutschen Unternehmen. Die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württemberg vertreibt seit Jahren in Deutschland eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung "Balsamico" und "Deutscher Balsamico".
Geklagt hatten Produzenten aus der italienischen Region Modena. Ihr "Aceto Balsamico di Modena" ist auch weiterhin geschützt.
Einzelteile sind keine geschützten Begriffe
Die italienischen Produzenten hatten sich dagegen gewandt mit der Begründung, die Bezeichnung verstoße gegen die seit 2009 in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe "Aceto Balsamico di Modena" für Balsamessig aus dem italienischen Modena. Mit derartigen geschützten Lebensmittelbezeichnungen sollen regionale Spezialitäten in Europa vor widerrechtlicher Aneignung und Nachahmung bewahrt werden - etwa Wein aus Chianti und Schinken aus Parma.
Bei "Aceto Balsamico di Modena" gelte der Schutz allerdings nur für die Bezeichnung als Ganzes - nicht auf die Einzelbegriffe "aceto" und "balsamico", führten die Richter weiter aus. Vor allem Aceto (Essig) sei ein üblicher Begriff. Das Adjektiv balsamico werde üblicherweise für einen Essig verwendet, der einen süßsauren Geschmack habe. Abschließend muss in dem Fall der Bundesgerichtshof entscheiden.
Az: C-432/18