Urteil des Bundesgerichtshofs Mieter darf Nebenwohnung teilweise untervermieten
Mieter dürfen auch Wohnungen, die sie nicht als Hauptwohnsitz nutzen, teilweise untervermieten. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geklagt hatte ein Mann, der eine Wohnung nur beruflich nutzt und aus Kostengründen untervermietet.
Auch wer eine gemietete Wohnung nicht als Hauptwohnsitz nutzt, darf sie grundsätzlich teilweise untervermieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Durch eine Untervermietung Mietkosten zu sparen sei ein berechtigtes Interesse, so die Richter. Für das Recht auf Untervermietung sei es nicht erforderlich, dass die Wohnung nach der Untervermietung noch Lebensmittelpunkt des Hauptmieters bleibt.
Konkret ging es um einen Mieter aus Berlin. Der mietete 2014 eine Dreizimmerwohnung, zog aber später mit seiner Familie in eine gemietete Doppelhaushälfte am Stadtrand. Die Wohnung wollte er aus beruflichen Gründen weiter nutzen und zwei- bis dreimal wöchentlich dort übernachten, um sich den Weg zur Arbeit zu sparen. Zwei Zimmer wollte er aus Kostengründen untervermieten. Der Vermieter erteilte zunächst befristet seine Zustimmung, wollte die Untervermietung später aber nicht mehr zulassen. Der Mieter zog deswegen vor Gericht.
BGH verweist Fall zurück ans Berliner Landgericht
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem Mieter recht. In der Berufung vor dem Berliner Landgericht erlitt er aber eine Niederlage mit der Begründung, es handele sich bei der Wohnung dauerhaft nur um einen Nebenwohnsitz.
Der BGH sah dies anders als das Landgericht: Die Untervermietung sei zu gestatten, wenn der Mieter neben seinem berechtigten Interesse die Wohnung teilweise weiter nutzt. Im konkreten Streitfall liege ein berechtigtes Interesse vor, da der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen seine Mietzahlungen reduzieren und er die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen weiter nutzen will.
Das Landgericht muss nun neu über den Fall verhandeln. Es soll dabei herausfinden, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich weiter aus beruflichen Gründen nutzt.
Aktenzeichen: VIII ZR 88/22