Markenstreit vor Gericht Neue Chance für "Fack Ju Göhte"-Marke
Der Titel war der Behörde zu vulgär: Das EU-Markenamt wollte den Filmtitel "Fack Ju Göhte" nicht als Marke anerkennen. Das Filmstudio zog vor den EuGH - und hat nun Anlass zur Hoffnung.
Der Nachlassverwalter des berühmten deutschen Schriftstellers sieht kein Problem. Sogar das Goethe-Institut zeigt die Filme im Unterricht und über 21 Millionen Besucher zog die Trilogie mittlerweile in die Kinosäle. Der Anstoß, den der Titel der bekannten "Fack Ju Göhte"-Filme in der Gesellschaft erregt, hält sich in Grenzen.
Verstoß gegen die gute Sitte?
Nur eine Behörde sah dies anders. 2015 wollte die Constantin-Filmgesellschaft den Namen ihres Kinoerfolges "Fack ju Göhte" als Marke eintragen lassen. Wollte Merchandise-Produkte wie Kleidung, Bier oder Waschmittel mit dem bekannten Schriftzug schützen. Doch das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum verweigerte die Anmeldung. Die Benutzung des F-Wortes sei vulgär und geschmacklos. Ob nun mit "a" oder mit "u" geschrieben. Dazu würde ein hochangesehener Schriftsteller wie Johann Wolfgang von Goethe posthum in herabwürdigender Weise verunglimpft und das sogar noch mit fehlerhafter Rechtschreibung.
Die Prüfer verwiesen in ihrer Ablehnung auf eine einschlägige EU-Verordnung. In der heißt es, dass "Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen" von einer Eintragung ausgeschlossen seien.
Das ließ das Filmunternehmen nicht auf sich sitzen. Die mittlerweile dreiteilige Geschichte über den Kleinganoven Zeki Müller, der auf Umwegen Aushilfslehrer wird, zählt zu den wirtschaftlich erfolgreichsten deutschen Filmreihen. Was folgte war ein Beschwerdeverfahren, eine Klage vor dem Europäischen Gericht in erster Instanz und nun in zweiter Instanz das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.
Akzeptanz des F-Wortes
Der setzte sich genauer mit der gesellschaftlichen Akzeptanz des F-Wortes auseinander und gab dem Filmunternehmen in seinem heutigen Urteil recht. Die Behörde hätte sich nicht genug damit auseinandergesetzt, dass die deutschsprachige breite Öffentlichkeit den Titel nicht als moralisch verwerflich ansehen würde. Sie hätte auch nicht darlegen können, warum die Marke gegen grundlegende moralische Werte und Normen der Gesellschaft verstoßen würde. Nur dann hätte die Anmeldung abgelehnt werden können.
Gerade die Wahrnehmung des englischen Ausdrucks "Fuck you" sei für ein deutsches Publikum eben nicht das gleiche, wie für ein englischsprachiges Publikum. Der soziale Kontext, die maßgeblichen Verkehrskreise, hätten beachtet werden müssen. Das zuständige Amt muss also nun erneut darüber entscheiden, ob die Marke nicht doch eingetragen werden kann.