Das Foto zeigt den Plenarsaal des Bundestags.
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Lexikon zur Bundestagswahl A - Von Abgeordnete bis Auszählverfahren

Stand: 06.08.2021 14:02 Uhr

Abgeordnete

Abgeordnete sind die Volksvertreterinnen und -vertreter im Parlament. Sie erhalten mit der Wahl den Auftrag, an der Gesetzgebung mitzuwirken. 299 Abgeordnete ziehen als Gewinner des Direktmandats (vgl. Direktmandat) in ihrem Wahlkreis in den Bundestag ein, die übrigen Abgeordneten über Landeslisten der Parteien (vgl. Parteien). Alle Abgeordneten haben gleiche Rechte und Pflichten und gleichwertige Stimmen. Nach Artikel 38 des Grundgesetzes ist jeder Abgeordnete im Deutschen Bundestag Vertreter des ganzen Volkes. Sie oder er ist nicht an Weisungen der Wähler oder der Partei gebunden, sondern nur dem Gewissen verpflichtet (vgl. Freies Mandat).

Abgeordnetenzahl

Der Bundestag setzt sich laut Gesetz aus 598 Abgeordneten zusammen. Diese Zahl kann aber durch Überhangmandate (vgl. Überhangmandat) und durch die vor der Bundestagswahl 2013 eingeführten Ausgleichsmandate (vgl. Ausgleichsmandat) steigen. Aufgrund dieser Regelungen zogen nach der Bundestagswahl 631 Abgeordnete ins Parlament ein. 2017 stieg diese Zahl weiter an - auf 709 Abgeordnete. Um eine weitere Vergrößerung zu verhindern, beschloss der Bundestag im Herbst 2020 eine erneute Änderung des Wahlrechts in zwei Schritten. Schon bei dieser Wahl sollen eventuelle Überhangmandate mit Listenmandaten der Partei in anderen Ländern teilweise verrechnet werden. Und drei Überhangmandate sollen nicht durch Ausgleichsmandate für diese kompensiert werden können. Zur Bundestagswahl 2025 soll die Zahl der Wahlkreise von 299 auf 280 reduziert werden.

Absolute Mehrheit

Die absolute Mehrheit ist bei Abstimmungen erreicht, wenn mindestens die Hälfte aller Bundestagsabgeordneten zuzüglich eines weiteren Parlamentariers ein Vorhaben unterstützen. Grundlage der Berechnung ist dabei die gesetzliche Abgeordnetenzahl (vgl. Abgeordnetenzahl) und nicht die Zahl der anwesenden Abgeordneten. Nur einmal bescherte eine Bundestagswahl einer Fraktion allein die absolute Mehrheit, und zwar der CDU/CSU 1957. Um eine absolute Mehrheit im Parlament und damit eine stabile Regierungsmehrheit zu erreichen, bilden Parteien meist Koalitionen (vgl. Koalition). Die absolute Mehrheit im Bundestag wird häufig auch Kanzlermehrheit genannt, weil sie unter anderem für die Wahl der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers erforderlich ist.

Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, bei der Wahl seine Stimme abgeben zu dürfen. Das gilt für alle Deutschen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen. Nur in wenigen Fällen können Gerichte deutschen Staatsbürgern im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Straftaten wie Landesverrat oder Abgeordnetenbestechung das aktive Wahlrecht für maximal fünf Jahre entziehen.

Ausgleichsmandat

Ausgleichsmandate sollen die Verzerrung des Wählerwillens ausgleichen, die sich im Fall von Überhangmandaten (vgl. Überhangmandat) ergibt. Seit der Wahl 2013 sind auch für den Bundestag Ausgleichsmandate im Wahlrecht vorgesehen. Das Parlament wird dabei so weit vergrößert, dass die tatsächliche Sitzverteilung (einschließlich der Überhangmandate) die Mehrheitsverhältnisse möglichst genau widerspiegelt, die sich aus den Zweitstimmenanteilen der Parteien ergibt. Falls Überhangmandate entstehen, erhalten die dadurch benachteiligten Parteien zu diesem Zweck Ausgleichsmandate. Als Folge kann die Abgeordnetenzahl (vgl. Abgeordnetenzahl) des Bundestags deutlich stärker ansteigen als vor Einführung der Ausgleichsmandate. Die jüngste Reform des Wahlrechts soll diesen Trend schrittweise stoppen.

Auslandsdeutsche

Bundesbürger, die im Ausland leben und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, werden auch Auslandsdeutsche genannt. Sie können in vielen Fällen an der Bundestagswahl teilnehmen. Das Gesetz nennt dafür zwei mögliche Voraussetzungen: Entweder muss die Person innerhalb der vergangenen 25 Jahre mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben. Oder die potenziellen Wählerinnen und Wähler müssen persönlich mit den politischen Verhältnissen vertraut und von ihnen betroffen sein - zum Beispiel als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von deutschen Botschaften oder Goethe-Instituten. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss zusätzlich die Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen, um seine Stimme abgeben zu können.

Ausländer

Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind nur deutsche Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger, die mindestens 18 Jahre alt sind. Menschen anderer Nationalitäten dürfen ihre Stimme nicht abgeben - das gilt unabhängig davon, aus welchem Staat sie kommen und wie lange sie schon in der Bundesrepublik leben.

Auszählverfahren

Siehe Sitzverteilung und Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren

Hier geht es weiter: B - Von Briefwahl bis Bundeswahlordnung