BGH-Urteil Vermieter darf länger auf Kaution zurückgreifen
Verursacht ein Mieter Schäden in einer Wohnung, darf der Vermieter auf die Kaution zugreifen, um Reparaturen zu bezahlen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs besagt: Das ist auch nach der sechsmonatigen Verjährungsfrist möglich.
Hinterlässt ein Mieter Schäden in der Wohnung, hat der Vermieter mehr Zeit, um diese mit der Kaution zu verrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Im konkreten Fall wollte ein Vermieter aus Nürnberg von einer ehemaligen Mieterin Geld haben. Sie soll zum Beispiel in der Wohnung eine Steckdose beschädigt und den Holzboden zerkratzt haben.
Verrechnung auch nach Verjährungsfrist möglich
Normalerweise müssen Vermieter die Reparaturkosten dafür innerhalb von sechs Monaten einfordern. Anders ist es, wenn der Vermieter die Schäden mit der Kaution verrechnen will, so das Urteil des BGH.
Das bedeutet: Wenn es nachweislich Schäden gibt, kann der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen - und zwar auch dann, wenn der Auszug schon länger als sechs Monate zurückliegt.
Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter die Ansprüche wegen einer Beschädigung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend macht. Dann kann er auch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist die eingeforderten Schadensersatzansprüche mit der Mietkaution verrechnen. Der Vermieter hat also mehr Zeit, wenn er die Kaution für die Reparaturen nutzen will.
AZ: VIII ZR 184/23