Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Tarifverträge in der Leiharbeit sind wirksam
Tarifverträge mit niedrigeren Löhnen in der Zeitarbeitsbranche widersprechen nicht geltendem EU-Recht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Geklagt hatte eine Leiharbeiterin, die den Grundsatz der Gleichstellung verletzt sah.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die gängige Tarifpraxis in der Leiharbeit mit niedrigeren Löhnen verglichen mit der Stammbelegschaft bestätigt. Die geltenden Tarifverträge in der Leiharbeit würden nicht dem EU-Recht widersprechen, begründete der Fünfte Senat seine Entscheidung.
Damit unterlag eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin aus Bayern auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Es seien wirksame Regelungen getroffen worden, um von Gleichstellungsgrundsatz abweichen zu können.
EuGH stärkt Rechte von Leiharbeit
Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Dezember entschieden, dass Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlt werden dürfen, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird - etwa durch zusätzliche Freizeit.
Ein solcher Ausgleich ist nach Ansicht der obersten deutschen Arbeitsrichter der gesetzliche Anspruch auf die Fortzahlung von Entgelt in entleihfreien Zeiten. Die Vergütung in einsatzfreien Zeiten sei staatlich festgesetzt, der Ausgleich müsse daher auch nicht durch den Tarifvertrag erfolgen.
Die Gewerkschaftsseite bedauerte den Richterspruch. "Es ist uns nicht gelungen, den Gleichbehandlungsgrundsatz durchzusetzen", sagte Rudolf Buschmann vom DGB-Rechtsschutz, der die Klägerin in Erfurt vertrat.
Aktenzeichen Bundesarbeitsgericht 5 AZR 143/19