Vorschlag der Bundesnetzagentur Weniger zahlen bei schlechtem Handynetz
Bei schlechtem Handynetz sollen Kunden künftig weniger an ihren Anbieter zahlen müssen. Ein Messtool soll nachweisen, wie gut die Qualität ist - und ob sie dem Vertrag entspricht. Auch eine Kündigung kann dann möglich werden.
Wer auf seinem Handy eine viel schlechtere Datenverbindung bekommt als vertraglich vereinbart, soll künftig weniger zahlen müssen. Ein entsprechender Rechtsanspruch gilt schon seit 2021, es fehlt bislang aber eine konkrete Definition der schlechten Leistung. Hierzu machte die Bundesnetzagentur nun einen Vorschlag, wie sie heute in Bonn mitteilte.
Damit soll die Position des Verbrauchers seinem Anbieter gegenüber gestärkt werden. "Mit dem geplanten Messtool werden Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen und nachweisen können, ob die Qualität im Mobilfunk dem entspricht, was im Vertrag vereinbart worden ist", sagte Bundesnetzagentur-Chef Klaus Müller.
Anspruch auf Minderung bei schlechtem Netz
Telekommunikationsanbieter müssen in ihren Mobilfunktarifen einen geschätzten Maximalwert für die Datenübertragung angeben. Wenn ein Handynutzer auf dem Land von diesem Wert weniger als zehn Prozent bekommt, soll er künftig Anspruch auf Minderung haben - wie hoch die genau ist, muss er mit seinem Provider klären und notfalls vor Gericht ziehen.
In Gebieten mit mittlerer Bevölkerungsdichte liegt die Schwelle bei 15 Prozent und in Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte bei 25 Prozent. Allerdings muss der Handynutzer für den Nachweis des Rechtsanspruchs 30 Messungen an fünf verschiedenen Tagen durchführen mit jeweils sechs Messungen am Tag - der Aufwand ist also recht hoch.
Eine erhebliche Abweichung liegt dann vor, wenn an mindestens drei von fünf Messtagen die reduzierte geschätzte maximale Geschwindigkeit einmal pro Tag nicht erreicht wird.
Kündigung möglich
Laut Telekommunikationsgesetz haben Kundinnen und Kunden im Falle einer schlechteren Leistung das Recht, das Entgelt für den Internetzugang zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Die ist das möglich, "wenn es zu erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen" bei der tatsächlichen Leistung der Geschwindigkeit und der vom Anbieter angegebenen Leistung kommt.
Nach dem Vorschlag der Netzagentur können nun Marktteilnehmer und Verbraucherschützer bis zum 12. Juli schriftlich Stellung nehmen. Wann das Regelwerk final beschlossen wird und das dafür nötige Messtool kommt, ist noch unklar. Im Festnetz gibt es das bereits unter breitbandmessung.de.