Geoblocking abgeschafft EU-weites Online-Shopping wird einfacher
Verbraucher in Europa können künftig leichter im Internet einkaufen. Eine neue Regelung zum Online-Shopping trat in Kraft, die das sogenannte Geoblocking verbietet. Damit soll der Wettbewerb gestärkt werden.
Online-Kunden in der EU haben seit heute einen besseren Zugang zum Einkauf in anderen Ländern. Die neue EU-Regelung gegen Geoblocking beim Online-Shopping trat heute in Kraft.
Durch Geoblocking etwa können Händler ausländische Käufer von Angeboten ausschließen oder sie automatisch auf Webseiten mit höheren Preisen weiterleiten. Die neue Regelung verbietet es Online-Händlern nun, Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohn- oder Firmensitzes zu diskriminieren.
Gegen Diskriminierung aufgrund des Wohn- oder Firmensitzes
Der EU-Kommission zufolge war es im Jahr 2015 nur in 37 Prozent der Onlineshops möglich, eine Bestellung aus dem Ausland abzuschließen. Die Brüsseler Behörde mahnte nun an, dass die Staaten wirksame Strafen bei Verstößen anordnen müssten. Die Kommission will 2020 überprüfen, inwieweit die Maßnahmen umgesetzt wurden.
"Mit den neuen Vorschriften bekommen die Verbraucherinnen und Verbraucher eine größere Auswahl zu wettbewerbsfähigen Preisen und damit auch bessere Angebote", teilte der zuständige EU-Kommissar Andrus Ansip mit. Die EU-Staaten und das Europaparlament hatten sich vor einigen Monaten nach mehrjährigen Verhandlungen auf die Gesetzesänderung geeinigt.
Besserer Zugang zu Waren und Dienstleistungen
Die Verordnung regelt auch einen besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Wenn etwa ein Kunde aus Deutschland bei einem dänischen Händler, der nicht ins Nachbarland liefert, etwas bestellt, muss der Händler nach wie vor nicht nach Deutschland versenden. Er muss aber dem deutschen Kunden ermöglichen, die Ware in Dänemark oder in ein anderes EU-Land, in das er liefert, abzuholen oder den Transport selbst zu organisieren.
Außerdem sollen die gleichen Geschäftsbedingungen für alle Kunden gelten. Damit muss ein Händler auch Kunden aus einem anderen EU-Land die Zahlungsmittel gewähren, die er bei seinen inländischen Kunden akzeptiert.
Alle Beschränkungen entfallen mit der Verordnung aber nicht. So muss eine Bestellung nicht ausgeführt werden, wenn die Gefahr der Nichtzahlung droht. Es muss auch nicht geliefert werden, wenn es rechtliche Hürden gibt - beispielsweise bei der Lieferung von Feuerwerkskörpern.