EU-Gericht urteilt über "JOOP!" Ausrufezeichen begründet keine Marke
Der Modedesigner Joop ist mit dem Versuch gescheitert, sein Ausrufezeichen im Markennamen "JOOP!" schützen zu lassen. Das Europäische Gericht erster Instanz lehnte es ab, es als EU-weit gültige Marke eintragen zu lassen. Begründung: Dem Satzzeichen fehle es an Unterscheidungskraft.
Ein Ausrufezeichen kann nicht als Marke eingetragen werden. Das urteilte das Europäische Gericht Erster Instanz in Luxemburg und wies damit eine Klage des Modedesigners Wolfgang Joop ab.
Dem Ausrufezeichen fehlt es an "Unterscheidungskraft", urteilte das EU-Gericht.
Joop hatte 2006 ein Ausrufezeichen sowie dasselbe Ausrufezeichen in einem Rechteck beim europäischen Markenamt im spanischen Alicante angemeldet. Das Zeichen sei nicht nur Bestandteil der Hauptmarke "JOOP!", es stehe beim relevanten Publikum auch für sich genommen für edle Kleidung, Schmuck und modische Accessoires. Die EU-Behörde lehnte das ab.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Auch die neuerliche Klage vor dem EU-Gericht hatte keinen Erfolg. Das Ausrufezeichen sei nicht besonders gestaltet und werde "als bloße Anpreisung oder Blickfang" wahrgenommen. Ein Hinweis auf die Herkunft der Ware und damit die für einen Schutz notwendige "Unterscheidungskraft" von anderen Marken lasse sich dem nicht entnehmen.
Joop habe auch nicht belegen können, dass die Verwendung des Ausrufezeichens als Bestandteil der Hauptmarke inzwischen zu einer solchen Unterscheidungskraft geführt habe. Der Modeunternehmer kann gegen das Urteil Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.
(Az: T-75/08)