Klagen ehemaliger Aktionäre HRE-Verstaatlichung beschäftigt EU-Justiz
Das Landgericht München hat eine Anfechtungsklage gegen die Hypo Real Estate an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Die EU-Richter müssten prüfen, ob der Bund bei der Kapitalerhöhung im Juni gegen europäisches Recht verstoßen habe. Rückgängig zu machen sei sie aber nicht, stellten die Richter klar.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich mit der Frage beschäftigen, ob der deutsche Staat bei der Verstaatlichung der maroden Immobilienbank Hypo Real Estate möglicherweise gegen Europarecht verstoßen hat. Im ersten Prozess um die HRE-Übernahme vor dem Landgericht München kündigte Richter Helmut Krenek an, die Klage mehrerer ehemaliger HRE-Aktionäre bei dem EU-Gericht in Luxemburg vorzulegen.
Bis zu einer Entscheidung in Luxemburg wird der Prozess in München ausgesetzt. Kläger-Anwältin Daniela Bergdolt wertete die Entscheidung als großen Erfolg und eine Schelte für die Bundesregierung, die sich an das Europarecht hätte halten müssen.
In dem Zivilverfahren wollen sechs ehemalige Aktionäre der HRE den Beschluss der Hauptversammlung anfechten, mit dem der Bund die Voraussetzungen für die Übernahme geschaffen hatte. Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass der Bund tatsächlich gegen das Europarecht verstoßen hat, könnte dies die Chancen der Aktionäre auf Schadenersatz verbessern.
Mit seiner Stimmenmehrheit hatte der Bund bei dem Aktionärstreffen im vergangenen Sommer eine Kapitalerhöhung durchgebracht, durch die sein Anteil auf mehr als 90 Prozent erhöht wurde. Damit konnte er die restlichen Aktionäre aus dem Unternehmen drängen und die HRE vollständig in seinen Besitz bringen. Den Anlegern zahlte der Bund eine Abfindung für ihre Anteile und setzte sie vor die Tür. Sie sehen darin eine Enteignung.
Gericht: Keine Enteignung
Dieser Auffassung schloss sich das Gericht aber nicht an. "Ein Verstoß gegen innerdeutsches Recht ist nicht gegeben", stellte Richter Krenek klar. Es liege keine Enteignung vor. Der EuGH solle aber prüfen, ob die im Finanzmarktstabilisierungsgesetz geregelte Verkürzung der Einberufungsfrist einer Hauptversammlung auf bis zu einen Tag mit den europäischen Aktionärsrichtlinien vereinbar ist. Diese sehen eigentlich eine Frist von 21 Tagen vor.
Mit einer Entscheidung aus Luxemburg ist nach Einschätzung des Gerichts in den nächsten Monaten aber noch nicht zu rechnen. Rückgängig gemacht werden könne die umstrittene Kapitalerhöhung aber nicht, stellte der Richter klar.
Neben der Anfechtungsklage sind am Landgericht München mehr als 50 Schadenersatzklagen ehemaliger HRE-Aktionäre anhängig, mit denen sie insgesamt rund eine Milliarde Euro Schadenersatz für ihre Aktienkurs- Verluste erreichen wollen.