Bundesarbeitsgericht Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch in Teilzeit
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass auch Teilzeitkräfte einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit haben. Ein Rettungsassistent hatte geklagt, weil er pro Stunde zwölf statt 17 Euro verdiente.
Arbeitgeber dürfen geringfügig Beschäftigten, die Wunscharbeitszeiten anmelden können, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht den Stundenlohn kürzen. Bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit haben diese Arbeitskräfte einen Anspruch auf die Stundenvergütung in jener Höhe, wie sie Vollzeitbeschäftigte mit verbindlich festgelegter Arbeitseinteilung erhalten, urteilte der 5. BAG-Senat in Erfurt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter gaben in einem Revisionsverfahren einem Rettungssanitäter aus Bayern recht, der als geringfügig Beschäftigter bei einem Rettungsdienst tätig ist und im geringeren Stundenlohn eine Benachteiligung gesehen hatte.
Der Kläger arbeitete mit durchschnittlich 16 Stunden monatlich als Rettungsassistent. Er erhielt eine Vergütung von zwölf Euro pro Stunde, seine regulär beschäftigten Kollegen bekamen 17 Euro pro Stunde. Der Kläger sah hierin eine Diskriminierung der Teilzeitarbeit und verlangte ebenfalls 17 Euro. Für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 ergab sich daraus eine Nachforderung von 3286 Euro.
Unterschiede in Schichtplanung
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibe vor, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden dürfe als eine Vollzeitkraft. Er mache die gleiche Arbeit wie ein Vollzeitkollege und müsse daher auch den gleichen Stundenlohn erhalten, so der Kläger.
Die Arbeitgeberin rechtfertigte den geringeren Lohn mit Unterschieden bei der Schichtplanung. Die "hauptamtlichen" Rettungsassistenten würden verbindlich eingeteilt. Das schaffe Planungssicherheit und sei ein geringerer Aufwand. Demgegenüber könnten die "Nebenamtlichen" angefragte Schichten ablehnen und eigene Vorschläge machen.
Richter bestätigt Urteil aus Vorinstanz
Wie nun das BAG entschied, kann dies die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus.
Der behauptete erhebliche Unterschied sei schon nicht erkennbar, weil bei den Regelbeschäftigten Pausen und Arbeitszeitgrenzen zu beachten sind. "Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen", stellten die Erfurter Richter klar.
Wie schon in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht München sprachen sie daher dem Kläger die geforderte Nachzahlung zu.
Aktenzeichen: 5 AZR 108/22