BGH-Urteil zur Haftung von Internet-Anbietern Wann müssen Provider Seiten sperren?
Müssen Internet-Anbieter Seiten sperren, wenn sie erfahren, dass dort illegale Inhalte bereitgestellt werden? Darüber verhandelte der Bundesgerichtshof - und musste klären, wer wofür im Netz haftet. Heute fällt das Urteil.
Wer haftet wofür im Internet?
Grundsätzlich gilt der schon viel gehörte Satz: "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum." Das heißt: Wer im Internet Straftaten begeht, zum Beispiel Beleidigungen oder auch Urheberrechtsverletzungen, kann dafür strafrechtlich belangt werden. Daneben haftet er auch zivilrechtlich. Er muss also unter Umständen Schadensersatz zahlen und ähnliche Verstöße unterlassen. Und: Natürlich muss er auch die Inhalte aus dem Internet entfernen.
Rechtlich umstritten und in vielen Einzelfällen diskutiert ist die Frage, inwieweit Betroffene (zum Beispiel von Urheberrechtsverletzungen) auch gegen Diensteanbieter, also die unterschiedlichen Provider im Internet, vorgehen können.
Welche Provider gibt es?
Grob gesagt lassen sich drei verschiedene Formen unterscheiden, in denen ein Provider im Internet in Erscheinung tritt. Der Content-Provider stellt eigene Inhalte im Internet zur Verfügung. Der Host-Provider stellt anderen Personen auf einem Server Speicherplatz zur Verfügung, damit diese eigene Inhalte ins Netz einstellen können. Der Access-Provider hingegen gewährt Internetnutzern lediglich den Zugang zum WWW. T-Online, 1&1 oder O2 sind zum Beispiel in erster Linie solche Access-Provider.
Was sagt das Gesetz zur Haftung der Provider?
Im sogenannten Telemediengesetz (TMG) heißt es in Paragraf 7, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Also: Content-Provider haften voll umfänglich, weil es um ihre eigenen Inhalte geht. Übrigens auch, wenn sie sich fremde Inhalte zu eigen machen.
In Paragraf 8 des TMG heißt es, dass Diensteanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich sind. Sie müssen nach Paragraf 7 die übermittelten oder gespeicherten Daten auch nicht ständig auf Rechtsverstöße hin überprüfen. Soweit, so klar.
Allerdings, so heißt es weiter im Gesetz: Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch bei Nichtverantwortlichkeit unberührt.
Was heißt das jetzt?
Der Host-Provider haftet grundsätzlich nicht für fremde Inhalte auf seinem Server und muss auch nicht ohne Anlass überprüfen, ob dort Rechtsverstöße geschehen. Wenn Host-Provider aber Kenntnis von den Rechtsverstößen bekommen, so müssen sie, einfach gesagt, sofort handeln. Sie müssen die Inhalte entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren. Jedenfalls, wenn ihnen das zumutbar und technisch möglich ist. Und sie müssen die Wiederholungen dieser Rechtsverstöße auch in der Zukunft verhindern. Diese Grundsätze gelten auch für Blogs, Internetforen und soziale Netzwerke.
Worum geht es in dem Fall vor dem BGH?
Es geht vereinfacht gesagt um die Frage, ob für Access-Provider das gleiche gilt. Also: Müssen T-Online, 1&1 und Co Seiten im Internet sperren, wenn sie erfahren, dass dort illegale Inhalte bereitgestellt werden? Klar ist: Sie sind nicht verantwortlich für die Inhalte. Sie können diese auch nicht selber löschen, weil sie in diesen Fällen nicht Host-Provider sind, also die Inhalte nicht auf ihren Servern gespeichert sind. Sie ermöglichen ihren Kunden lediglich den Zugang zum unbegrenzten Netz.
Geklagt hat die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegen die Deutsche Telekom. Sie verlangt die Sperrung einer Internetseite, über die auf eine Sammlung von urheberrechtlich geschützter Musik zugegriffen werden kann.
Wie argumentiert die GEMA?
Die GEMA argumentiert, dass sie für die von ihnen vertretenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger alles versuchen muss, um der Urheberrechtsverletzungen im Internet Herr zu werden. Viele Betreiber von Websites würden sich jedoch irgendwo im Ausland aufhalten, die Server seien in der Welt verstreut. Deshalb sei es sehr schwer oder gar unmöglich, gegen die Urheberrechtsverletzer selbst vorzugehen. Einzige Möglichkeit deshalb: Die "Tür zumauern", also die Seite sperren zu lassen. Und das sei Access-Providern auch zumutbar und technisch möglich.
Was entgegnet die Telekom?
Die Telekom verweigert eine Sperrung bestimmter Internetseiten. Dies sei praktisch keine vernünftige Lösung, weil zum einen Sperren immer umgangen werden könnten. Zum anderen bestehe dabei die Gefahr, dass durch die Sperrmaßnahmen auch unkritische Inhalte erfasst würden. Durch eine Sperrung seien Grundrechte der Kunden betroffen. Deshalb sei für eine Sperrung ein ausdrückliches Gesetz erforderlich, das es in Deutschland nicht gibt. Der Telekom sei aufgrund dessen die Löschung nicht zumutbar.
Auch bei jugendgefährdenden oder strafbaren Inhalten, wie kinderpornografischem Material, werde seit Jahren das Prinzip "Löschen statt Sperren" angewendet. Es sei etwas aufwendiger, aber die GEMA und andere Geschädigte müssten sich an die Content- oder Host-Provider wenden, um die Inhalte löschen zu lassen.