Scheidung

Betriebsrente nach Scheidung Frauen dürfen nicht benachteiligt werden

Stand: 26.05.2020 13:56 Uhr

Wenn sich Ehepaare scheiden lassen, wird häufig auch die Betriebsrente aufgeteilt. Die bestehende Regelung dazu ist zwar rechtens, so ein Urteil des Verfassungsgerichts. Frauen dürften dabei aber nicht benachteiligt werden.

Von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion

Wenn Ehepartner sich scheiden lassen, werden auch die Rentenansprüche aufgeteilt. Und zwar die Ansprüche, die beide während der Ehe erworben haben. Fachleute nennen das Versorgungsausgleich. Der häufigere Fall sieht so aus: Der Ehemann ging arbeiten, die Ehefrau kümmerte sich vorwiegend um die Kinder. Dann soll die Ehefrau von den höheren Rentenansprüchen ihres Ex-Mannes profitieren.

Die Rentenansprüche von Geschiedenen sollen gerecht aufgeteilt werden, sodass am Ende jeder die Hälfte der Rentenansprüche bekommt. Grundsätzlich geschieht die Aufteilung innerhalb einer Rentenkasse. Am Ende hat also jeder Ehepartner einen eigenen Rentenanspruch bei derselben Rentenkasse.

Ausnahme bei Betriebsrenten

Bei Betriebsrenten läuft das anders. Dort gibt es eine Ausnahmeregelung. In bestimmten Fällen kann der Versicherer verlangen, dass der Partner, der nicht dem Betrieb angehört, seinen Anteil bei einer anderen Rentenversicherung anlegt.

Genau das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass vor allem Frauen hohe Verluste hinnehmen mussten. Sie bekamen vom neuen Versicherer aufgrund der stark gesunkenen Zinsen deutlich weniger Rente ausbezahlt.

Stephan Harbarth

Die bestehende Vorschrift sei nicht verfassungswidrig, weil sie "verfassungskonform ausgelegt werden kann", sagte der Senatsvorsitzende Stephan Harbarth.

Regelung ist rechtens, aber ...

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden: Es ist grundsätzlich verfassungskonform, wenn bei einer Scheidung Betriebsrentenansprüche auf eine andere Rentenversicherung übertragen werden. Allerdings mit Einschränkungen, so der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Stephan Harbarth:

Dabei dürfen die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die ausgleichsberechtige Person verlagert werden. Einer solchen einseitigen Belastung der ausgleichsberechtigten Person sind durch das Grundgesetz auch wegen der faktischen Benachteiligung von Frauen enge Grenzen gesetzt.

Die Familiengerichte müssen deshalb sicherstellen, dass Frauen nicht benachteiligt werden: "Somit ist es Aufgabe der Gerichte, den Ausgleichswert bei einer externen Teilung nach § 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind, indem insbesondere übermäßige Transferverluste verhindert werden."

Verluste von mehr als zehn Prozent sind inakzeptabel

Das Bundesverfassungsgericht hat auch deutlich gemacht, wo die Grenze liegt: Verluste von maximal zehn Prozent sind gerade noch hinnehmbar. Unterm Strich bedeutet das Urteil: Frauen werden künftig bei der Verteilung von Betriebsrentenansprüchen deutlich besser gestellt.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 26. Mai 2020 um 11:00 Uhr.