Hintergrund Unterhaltsrecht
Die Reform des Unterhaltsrechts trat zum 1. Januar 2008 in Kraft, nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) den ersten konkreten Fall verhandelt und ein Grundsatzurteil gefällt. Alleinerziehende können demnach nicht generell dazu verpflichtet werden, ab dem dritten Lebensjahr des Kindes ganztägig arbeiten zu gehen.
Über diesen Zeitpunkt hinaus können sie nach einer Trennung Unterhalt verlangen, wenn eine längere eheähnliche Gemeinschaft oder eine Ehe bestanden hat. Eine ganztägige Erwerbspflicht scheidet auch bei Alleinerziehenden mit kleineren Kindern aus, weil das zusammen mit den Erziehungsaufgaben zu einer übermäßigen Belastung führen kann, wie es in dem Urteil weiter heißt. Laut dem Gesetz verlängert sich der Anspruch auf Unterhalt, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht".
Dazu bezog nun auch der BGH Stellung, überließ es aber den Instanzgerichten, eine nach dem Alter der Kinder abgestufte Arbeitspflicht zu bestimmen. Das alte Unterhaltsrecht machte noch deutliche Unterschiede zwischen zuvor verheirateten Ex-Partnern und denjenigen, die ohne Trauschein zusammenlebten und Kinder bekamen. Zuvor nicht verheiratete Ex-Partner bekamen auch bislang nur drei Jahre lang Unterhalt. Geschiedene dagegen erhielten bis zum achten Lebensjahr des Kindes und noch länger Geld. Erst ab dem 16. Geburtstag des Kindes konnte von den betreuenden Ex-Partnern ein Vollzeitjob verlangt werden. Ab Januar sind ehemals verheiratete und unverheiratete Unterhaltsberechtigte gleichgestellt.