Fragen und Antworten Worum geht's beim Streit um die Tagesschau im Netz?

Stand: 01.03.2012 17:00 Uhr

Das OLG Köln hat die Klage gegen die Tagesschau App in zweiter Instanz abgewiesen. Was war der Klagegrund? Was sind die Argumente der beiden Parteien? Der WDR-Medienjournalist Willi Schlichting beantwortet die wichtigsten Fragen zum Streit um die Tagesschau im Netz.

Wer streitet mit wem?

Eine öffentlich-rechtliche App als Verhandlungssache vor Gericht ist ein Novum. Acht deutsche Verlage haben die Klage gegen die Tagesschau App vor dem Kölner Landgericht eingereicht. Darunter sind publizistische Schwergewichte wie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung", der Verlag der "Süddeutschen Zeitung" und die Axel Springer AG. Draußen am Kiosk sind sie Konkurrenten, bei Gericht seit Oktober 2010 geeint durch den Unmut über ein Programm (oder: Applikation), das die Inhalte von tagesschau.de auf Smartphones und Tablet-PCs transportiert.

Worum genau geht es beim App-Streit?

Nach Ansicht der Kläger transportiert die App nicht einfach Inhalte von tagesschau.de, sondern ist ein eigenständiges Angebot der ARD. Damit ist man mitten drin im Streit um Definitionen. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD) sieht tagesschau.de zu Unrecht vor Gericht, weil eine App nichts anderes sei als ein technischer Verbreitungsweg, der die Inhalte von tagesschau.de 1:1 auf Smartphones und Tablet-PCs bringe. Dieser Sicht hat sich das OLG Köln nun angeschlossen. Bei tagesschau.de gibt es ebenso wenig eine eigene App-Redaktion wie eigene Inhalte für die Tagesschau-App. Wer hier denkt, es handle sich um juristischen Kleinkram, liegt falsch. Denn mehr als 15 Jahre lang ist tagesschau.de schon online - geprüft und abgesegnet. (Siehe "Dürfen die Öffentlich-Rechtlichen im Netz machen, was sie wollen?") Dagegen aufzubegehren, zieht die nächste Frage nach sich.

Warum kam die Klage so spät?

Eine Antwort lautet: Weil es jetzt mobiles Internet gibt, mit berauschenden Wachstumsraten und einem Vertriebsweg für Inhalte: den Apps. Und auf diesen Apps ruhen die Hoffnungen der Verleger, die mit vielen Bezahlmodellen im traditionellen, stationären Internet keinen Erfolg hatten und deswegen mehr oder weniger damit abgeschlossen haben. Die App, die die Verleger mit dem traditionellen Abonnement für die Zeitung vergleichen, lässt die Hoffnung keimen, mit Zeitungsangeboten im Netz doch noch Geld zu verdienen. Und das geschieht auch schon.

Die erfolgreiche blaue App der Tagesschau - über sechs Millionen Mal heruntergeladen - steht nach Auffassung der Kläger im Wettbewerb mit den Angeboten der Verleger. Und sie störe diesen empfindlich, weil die ARD für die App ja kein Geld nimmt. Das Angebot wird über Gebühren finanziert. Die App soll weg, weil sie aus Sicht der Verleger die gerade neu entstehenden Geschäftsmodelle im Internet behindert. Darum geht es bei dem Rechtsstreit. Und darum hätte es eine Klage gegen tagesschau.de ohne die Erfindung der Apps jetzt nicht gegeben.

Was spricht gegen kostenlose Apps?

Die Verleger beschreiben die Situation häufig so: Beim Bäcker steht neben dem Bezahl-Brot (App der Verleger) kostenloses Brot (Tagesschau App). Welches nehmen die Menschen? Auf Medienforen wird diese rhetorische Frage immer wieder gestellt. Das Argument verliert an Kraft, wenn man die Tagesschau und die nur zum Teil kostenpflichtigen Erzeugnisse der Verleger als unterschiedliche Brotsorten betrachtet. Wer die Marke Tagesschau will, wird Tagesschau nehmen. Wer die Süddeutsche im Netz will, wird die nicht durch die Tagesschau ersetzen und verzichten. Wahrscheinlicher ist, dass beides genommen wird. Bewiesen ist das alles noch nicht. Ebensowenig wie die These, dass alle Menschen nur noch das kostenlose Brot nehmen würden.

Und übrigens: Die Tagesschau App ist keineswegs kostenlos, sondern durch Ihre Gebühren bezahlt.

Dürfen die Öffentlich-Rechtlichen im Netz machen was sie wollen?

Nein, das dürfen sie nicht. Um das zu verstehen, lohnt sich ein kurzer Blick zurück: Die deutsche Qualitätspresse und der öffentlich-rechtliche Rundfunk pflegten einmal grundsätzlich eine friedliche Koexistenz  - damals in der Welt ohne Internet. Verleger druckten und verkauften Zeitungen, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erweiterte den Horizont des Zeitungslesers um Bilder und Töne. Im Netz trafen sie sich dann plötzlich auf dem selben Verbreitungsweg.

Medienpolitiker und Wettbewerbshüter verpassten dem gebührenfinanzierten Rundfunk 2009 ein Korsett für den Auftritt im Netz: den Drei-Stufen-Test. Im Drei-Stufen-Test werden der Beitrag des gebührenfinanzierten Telemedienangebots zum publizistischen Wettbewerb und die möglichen Auswirkungen auf Angebote anderer Marktteilnehmer untersucht.

Das bedeutet: Schon jetzt geht kein neues Internetangebot an den Start, ohne das Prüfverfahren zu durchlaufen. Und vor der Regelung bestehende Angebote wurden ebenfalls abgeklopft. Die User kennen, auch ohne mit der Bezeichnung Drei-Stufen-Test vertraut zu sein, die Folgen: Ein riesiges digitales Archivangebot mussten die Sender den Gebührenzahlern entziehen, indem Texte, Videos und Audios offline gestellt wurden. Und aktuelle Angebote wurden mit einem künstlichen Verfallsdatum ausgestattet, einer Verweildauer fürs Netz. Von ungezügelter Expansion, einem beliebten Vorwurf mancher Verleger, kann also keine Rede sein. 

Betreibt die ARD mit der App "Presse im Netz"?

"Presseähnlich" ist das schwerste - und neben der behaupteten Wettbewerbsverzerrung einzige - Geschütz der Verleger gegen das Angebot Tagesschau App. Denn in der Tat gibt es ein "Verbot von nichtsendungsbezogenen presseähnlichen Angeboten" im Internet, wie der Rundfunkänderungsstaatsvertrag unzweifelhaft festschreibt. Die Zweifel kommen bei der Anwendung des Verbots. Der Gesetzgeber hat nämlich nur einige Hilfskonstrukte geliefert, mit denen die Behauptung der "Presseähnlichkeit" gestützt werden soll.

Zugespitzt ausgedrückt sehen die Verleger in öffentlich-rechtlichen Angeboten, die ihren eigenen in Aufbau und Inhaltsdichte ähneln, presseähnliche Angebote. Dabei gehen die Verleger davon aus, dass ihre Tätigkeit im Netz auf jeden Fall Presse im Netz ist, weil sie ja auch Zeitungen drucken. Aus Sicht der Verleger ist das eine robuste Untermauerung ihrer Klage. Die ARD sah das vor Gericht anders.

Was sagt die Justiz zum Thema Presseähnlichkeit?

Aus Sicht des Vorsitzenden Richters am Landgericht Köln, Dieter Kehl, ist die Presseähnlichkeit schwerer zu fassen. Jedenfalls für das Gesamtpaket Tagesschau App. Dass die Verleger ein Urteil bekommen, welches die App generell als presseähnlich und damit für unzulässig erklärt, hat Richter Kehl schon beim ersten Termin im Oktober 2011 ausgeschlossen. Im Dezember 2013 traf das OLG Köln in zweiter Instanz zu dieser Frage keine inhaltliche Aussagen. Die Frage, ob die App presseähnlich sei, spiele bei der Frage der Zulässigkeit der App keine Rolle, so die Kammer. Die App und tagesschau.de seien inhaltlich identisch. Und das Angebot von tagessschau.de sei durch den Dreistufentest genehmigt. Bei dieser Prüfung sei auch die Presseähnlichkeit getestet worden. Eine weitere gerichtliche Prüfung sei nicht mehr notwendig, da das Testverfahren dadurch entwertet werde.