Aussetzen der Schuldenbremse Notlage erklären - geht das?
Die Ampelkoalition will auch für 2023 die Ausnahmeregelung der Schuldenbremse nutzen. Dafür will sie dem Bundestag vorschlagen, eine außergewöhnliche Notlage zu erklären. Unter welchen Bedingungen geht das?
Laut Artikel 115 des Grundgesetzes darf der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von den Vorgaben der Schuldenbremse beschließen. Und zwar "im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen".
Was ist die "außergewöhnliche Notsituation"?
In einem ersten Schritt muss die Politik also nun festlegen und vor allem begründen: Was genau ist die "außergewöhnliche Notsituation" für den aktuellen Beschluss? In einem zweiten Schritt muss man begründen, warum die kreditfinanzierten Maßnahmen in einem Zusammenhang mit der "außergewöhnlichen Notsituation" stehen.
Unter anderem daran war der Klima- und Transformationsfonds vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, weil die Begründung für den Zusammenhang zwischen der Pandemie und den Maßnahmen zum Klimaschutz laut Gericht nicht tragfähig war.
Tragfähige Begründung entscheidend
Ob das erneute Aussetzen der Schuldenbremse für das Jahr 2023 verfassungsgemäß ist, hängt also maßgeblich davon ab, wie tragfähig Regierung und Bundestag nun die "außergewöhnliche Notsituation" und den erforderlichen Zusammenhang zwischen den finanzierten Maßnahmen und der Notsituation begründen.
Diese genaue Begründung ist aber bisher noch nicht bekannt. Daran dürfte in den Ministerien gerade intensiv gearbeitet werden. Sollte es nach dem Beschluss eine erneute Klage geben, könnte das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob beim erneuten Aussetzen der Schuldenbremse die Regeln des Grundgesetzes eingehalten wurden.