Bundesverfassungsgericht Gesetz zu Kinderehen muss nachgebessert werden
Das unter der Großen Koalition in Kraft getretene Gesetz zu Kinderehen verstößt gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht drängt in seiner Entscheidung vor allem auf einen stärkeren rechtlichen Schutz der Betroffenen.
Das seit 2017 in Deutschland geltende Gesetz zu sogenannten Kinderehen verstößt laut Bundesverfassungsgericht gegen das Grundgesetz. Die Karlsruher Richter fordern, die bestehenden Regelungen bis Mitte 2024 nachzubessern.
Das Bundesverfassungsgericht sieht es zwar als berechtigt an, eine Eheschließung von einem Mindestalter der Ehepartner abhängig zu machen - und eine Ehe dementsprechend auch für ungültig zu erklären, sollte ein Ehepartner diese Altersgrenze zum Zeitpunkt der Vermählung unterschreiten. Allerdings müssten für einen solchen Fall Regelungen getroffen werden, um die Rechte der betroffenen Ehepartner zu schützen.
Gesetz legt Mindestalter von 16 Jahren fest
Damit folgt das Bundesverfassungsgericht zum Teil der Einschätzung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte sich 2018 mit dem Fall eines Paares aus Syrien beschäftigt, welches 2015 nach Deutschland gekommen war und kurz zuvor geheiratet hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann 21 Jahre und seine Partnerin 14 Jahre alt.
Das 2017 in Kraft getretene "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen" erklärt Eheschließungen jedoch pauschal für ungültig, wenn ein Ehepartner jünger als 16 Jahre ist. Das gilt auch, wenn die Ehe im Ausland legal geschlossen wurde.
Der BGH kritisierte, dass das Gesetz keinerlei Ausnahmen zulässt und drängte stattdessen darauf, dass im Einzelfall entschieden werden sollte, ob eine Ehe wirksam ist oder nicht. Denn vor allem betroffene Mädchen drohen Ansprüche wie beispielsweise auf Unterhaltszahlungen oder auf Vermögensausgleich zu verlieren, wenn ihre Ehe für ungültig erklärt wird.
Neuregelung bis Ende Juni 2024
Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass eine Ehe zwar ohne vorherige Einzelfallprüfung für nichtig erklärt werden kann. Die Folgen der Unwirksamkeit der Ehe für die beteiligten Ehepartner müssten jedoch rechtlich geregelt werden. Zudem sollte eine im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland gültig geführt werden können, sobald die Ehepartner beide die Volljährigkeit erreicht haben.
Bis Ende Juni des kommenden Jahres soll das Gesetz zu Kinderehen nun dementsprechend nachgebessert werden. Bis dahin bleiben die geltenden Regelungen in Kraft. Gerichte sollen vorerst selbst Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen festlegen.
Az. 1 BvL 7/18