Fragen und Antworten Was tun gegen Kostenfallen im Internet?

Stand: 22.10.2015 12:04 Uhr

Auf vielen Online-Plattformen werben die Anbieter mit "gratis" oder "free". Dahinter verbergen sich dann aber oft kostenpflichtige Angebote. Ein Gesetz gegen Kostenfallen im Internet soll dem nun einen Riegel vorschieben. tagesschau.de beantwortet Fragen rund um das Thema.

Was sind Kostenfallen im Internet?

Die sogenannten Kosten- oder Abofallen gehören seit Jahren zu einer viel beklagten Erscheinung im Internet. Gemeint damit sind Angebote, die vermeintlich kostenlos sind, dann aber Zahlungsaufforderungen nach sich ziehen. Weil die Betreiber der jeweiligen Seiten die Kostenpflicht verbergen, tappen die User in die Kostenfalle.

Die Facetten der Kosten- und Abofallen sind vielfältig. Oft werden Angebote oder Leistungen als "kostenlos", "gratis" oder "free" angeboten oder als Geschenk, Dankeschön, Treueprämie oder kostenloses Gewinnspiel getarnt. Aufforderungen wie "Jetzt gratis Zugang einrichten" mögen zwar vordergründig stimmen. Für das gesammelte Bereitstellen der Dienstleistung wird aber eine Gebühr erhoben. Die Information hierüber findet sich dann oft an einer versteckten Stelle auf der Homepage. Meist ist sie in kleiner Schrift gehalten oder in einem Text versteckt. Persönliche Daten (Name, Adresse und Bankdaten) werden abgefragt, was bei unentgeltlichen Angeboten unüblich ist.

Die Kostenfallen verbergen sich häufig hinter Dienstleistungen, die woanders im Internet entgeltfrei angeboten werden, wie zum Beispiel die Möglichkeit zum Download von Freeware, Intelligenztests oder aber die Erstellung von Horoskopen. Oft sind sie mit einer Vertragslaufzeit von längerer Dauer verbunden ("Abofallen"). Manche Angebote richten sich gezielt an Kinder und Jugendliche, die die Reichweite ihrer Handlungen im Netz noch nicht einschätzen können.

Was ändert sich mit dem neuen Gesetz?

Mit der Einführung eines Warn-Buttons will die Bundesregierung die Verbraucher vor den getarnten Kostenfallen schützen. Der Internethändler wird dazu verpflichtet, bei jedem Bestellvorgang eine Schaltfläche einzublenden, die den Preis des Angebots ausweist. Die Nutzer müssen nur dann für ein Angebot zahlen, wenn sie bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie von der Zahlungspflicht wissen. Zudem müssen die Anbieter auch Lieferkosten und Mindestlaufzeiten ausweisen.

Wie können Verbraucher und Unternehmen gegen unseriöse Angebote vorgehen?

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, sich gegen den Anbieter der Internetkostenfalle zur Wehr zu setzen. Meist ist der Vertrag nicht wirksam. Er kommt erst zustande, wenn sich die Vertragsparteien in allen wesentlichen Punkten einig sind - also auch über den Preis - und darüber zwei entsprechende Willenserklärungen vorliegen. Dazu müssen die Vertragsbestandteile so präzise formuliert sein, dass der Kunde nur noch "ja" sagen muss.

Selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen ist, können Verbraucher diesen gegebenenfalls anfechten oder durch einen Widerruf nichtig machen. Ein Grund dafür liegt vor, wenn wichtige Vertragsdetails, wie etwa die Kosten für ein Produkt, nicht explizit ausgewiesen sind, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt wurden oder erst auffindbar sind, wenn die Internetseite bis zum Ende durch gescrollt wird. In diesem Falle konnte sich der Kunde nicht über den Inhalt des Vertrags im Klaren sein.

Kunden, die sich getäuscht fühlen, können sich an die Verbraucherzentralen wenden. Sie erhebt regelmäßig Klagen auf Beseitigung oder Unterlassung gegen unseriöse Anbieter und bietet auf ihren Seiten einen Überblick über abgeschlossene oder eingestellte Verfahren.

In Zweifelsfällen sollte Rat bei einem Rechtsanwalt eingeholt werden. Einkommensschwache Bürger können beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung und für die außergerichtliche Abwehrmaßnahmen beantragen.

Wie reagiere ich auf Rechnungen oder Mahnungen?

Eine Rechnungsstellung bedeutet noch keine Zahlungspflicht. Experten warnen davor, unberechtigte Rechnungen oder Mahnungen rasch zu begleichen. Sollte sich der Anspruch als grundlos herausstellen, könnte es nämlich schwierig werden, die bereits gezahlte Summe wieder einzutreiben. Oft wird die Forderung von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland erhoben. Im Impressum ist meist nur eine Briefkastenadresse angegeben.

Eine unberechtigte Forderung sollte - möglichst per Einschreiben - zurückgewiesen werden. Erfahrungsgemäß setzen unseriöse Unternehmen darauf, dass die Verbraucher aus Angst und Unkenntnis eine Rechnung oder Mahnung begleichen. Häufig stellen sie ihren Versuch nach klarem Widerspruch ein. Ein Gerichtsverfahren folgt also nicht zwangsläufig. Auch wenn die Schreiben von Inkasso-Büros kommen, sollten Verbraucher sich nicht unter Druck setzten lassen.

Wie reagiere ich auf einen gerichtlichen Mahnbescheid?

Gegen einen Mahnbescheid vom Gericht muss auf dem beigefügten Formular Widerspruch eingelegt werden. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens geschehen. Ist dies versäumt worden, so muss Einspruch gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingelegt werden. Muster dafür finden sich in den Verbraucherzentralen.

Was ist, wenn Kinder in die Kostenfalle geraten?

Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig. Rechtsgeschäfte, beispielsweise das Abschließen von Verträgen, sind folglich nicht wirksam. Minderjährige ab sieben Jahren besitzen eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Geraten sie dennoch in die Kostenfalle, so sollten die gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) dem Anbieter mitteilen, dass sie die erforderliche Zustimmung zum Vertragsabschluss verweigern.

Wie sollten Sie mit einer Belastungsbuchung umgehen?

Ist das Konto wegen einer angeblichen Forderung des Internetanbieters belastet worden, so muss ein Widerspruch dieser Belastungsbuchung rechtzeitig gegenüber der Bank erfolgen.