Kundgebung in Berlin gegen die Corona-Beschränkungen
FAQ

Corona-Demo in Berlin Welche Bedingungen gelten für ein Verbot?

Stand: 27.08.2020 15:16 Uhr

Berlin hat die für Samstag geplante "Querdenken"-Demo gegen die Corona-Auflagen untersagt. Doch auf welchen Grundlagen können Behörden in das Recht auf Versammlungsfreiheit eingreifen - wo liegen Hürden?

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Inwiefern ist das Verbot umstritten?

Die Entscheidung, die geplante Demonstration sowie eine "Dauermahnwache" zu untersagen, greift in die Versammlungsfreiheit der Veranstalter und der potentiellen Teilnehmer ein. Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht von besonders hohem Gewicht. Für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung sei sie sogar "konstituierend", sagt das Bundesverfassungsgericht. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind zwar rechtlich möglich, aber nur unter sehr hohen Voraussetzungen.

Die entscheidende Frage ist, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Ein Eingriff kann immer nur auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen und er muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, ein Verbot ist nur rechtmäßig, wenn andernfalls ein mindestens gleichwertiges Rechtsgut gefährdet wäre. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bei früheren Entscheidungen gesagt, dass ein pauschales Verbot von Versammlungen auch "in Zeiten von Corona" nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Behörden müssten immer prüfen, ob nicht beides unter Einklang gebracht werden könne: Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden und etwa das Grundrecht Dritter auf körperliche Unversehrtheit.

Das könne im Einzelfall beispielsweise durch Auflagen erreicht werden. So sei es im Vergleich zu einem Verbot ein milderes Mittel, die Teilnehmerzahl zu begrenzen, das Tragen von Mund- und Nasenschutz-Masken oder die Verpflichtung zum Abstandhalten anzuordnen. Nicht ausreichend für ein Verbot ist jedenfalls, dass auf der Versammlung grenzwertige Meinungen geäußert werden. Denn auch solche Meinungen müsse ein freiheitlich demokratischer Staat aushalten.

Wie begründet die Versammlungsbehörde ihre Entscheidung?

Die Berliner Versammlungsbehörde beruft sich auf das Versammlungsgesetz. Dort steht, dass ein Verbot möglich ist, wenn "die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung (…) unmittelbar gefährdet ist". Eine solche Gefahr sieht die Behörde im konkreten Fall. Denn die Demonstration gefährde wegen Corona das Recht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das wiege schwerer als die Versammlungsfreiheit.

Konkret sagt die Berliner Versammlungsbehörde, dass Auflagen als "milderes Mittel" in diesem Fall nichts bringen würden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Teilnehmer sich nicht an solche Corona-bedingte Auflagen wie die Masken- oder Abstandspflicht halten würden. So sei zu befürchten, dass das Coronavirus massiv verbreitet werde. Auf ihrer neunseitigen Verfügung begründet die Versammlungsbehörde diese Ansicht unter anderem mit den Erfahrungen der Demonstration vom ersten August.

Damals hatte derselbe Veranstalter eine vergleichbare Versammlung organisiert. An die damals gemachten Auflagen hätten sich aber viele der Teilnehmer bewusst nicht gehalten. Davon sei nun auch für die Demo am Samstag auszugehen, und das bei noch mehr erwarteten Teilnehmern. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl sei "schlicht nicht durchsetzbar" und das Verbot daher "alternativlos". Die Verfügung basiert also letztlich auf einer Prognose, die sich aber wiederum auf Erfahrungswerte einer vergleichbaren Versammlung vor wenigen Wochen stützt.

Ist mit dem Verbot nun das letzte Wort gesprochen?

Nicht unbedingt, denn die Justiz kann das Verbot noch überprüfen und auch kippen. In Deutschland ist natürlich auch die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Bürger, die von einschränkenden Entscheidungen der Behörden betroffen sind, können diese von den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen. Weil die Veranstaltung unmittelbar bevorsteht, ist für ein "reguläres" Gerichtsverfahren aber keine Zeit mehr. Darum wird es konkret wohl um den sogenannten Eilrechtsschutz gehen.

Dabei nehmen die Gerichte zunächst kurzfristig eine Folgenabwägung vor. Sie überlegen also theoretisch: Was wäre, wenn die Veranstaltung verboten bleibt, sich genau das aber später als rechtswidrig herausstellt. Die "Gegenprobe" dazu lautet dann: Welche Folgen würden drohen, wenn wir das Verbot aufheben, im Hauptverfahren aber feststellen, dass ein Verbot rechtens gewesen wäre.

Zuständig ist zunächst das Verwaltungsgericht Berlin. Dieses hat der ARD-Rechtsredaktion auch bestätigt, dass dort schon ein entsprechender Eilantrag eingegangen ist. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die unterlegene Partei dann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgehen. Als letztes Mittel bliebe noch eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht. Gut möglich ist, dass solche Entscheidungen auch noch am Tag der geplanten Veranstaltung, hier also am Samstag, ergehen.

Welche Rolle spielt die Äußerung des Berliner Innensenators?

Berlins Innensenator Andreas Geisel (SPD) hatte am Mittwoch in einer Pressemitteilung das Verbot begrüßt.  Er bezeichnete es als eine "Entscheidung für den Infektionsschutz". In derselben Pressemitteilung kündigt Geisel ein konsequentes Vorgehen der Polizei an, sollten sich dennoch Menschenansammlungen bilden. In diesem Zusammenhang wird er auch mit dem Satz zitiert: "Ich bin nicht bereit ein zweites Mal hinzunehmen, dass Berlin als Bühne für Corona-Leugner, Reichsbürger und Rechtsextremisten missbraucht wird."

Für viele Sympathisanten der "Querdenken"-Bewegung ist das ein Beleg dafür, dass die Entscheidung politisch motiviert war und unrechtmäßig ist. Letztlich werden darüber die Gerichte zu befinden haben. Allerdings wird die Grundlage der Entscheidung der Justiz nicht die Pressemitteilung des Innensenators sein, mit der er ja nur auf das Verbot reagiert hat. Vielmehr wird es juristisch um die tatsächliche Verbotsverfügung der Versammlungsbehörde gehen. Und die enthält auf ihren neun Seiten keinen vergleichbaren Satz, sondern hauptsächlich Ausführungen zum Infektionsschutz.