Ein Kind liegt am Fußboden während seine Mutter am Tisch im Homeoffice arbeitet
FAQ

Eltern in der Krise Wer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat

Stand: 20.05.2020 19:16 Uhr

Lohnausfälle in der Corona-Krise will die Bundesregierung nun doch länger entschädigen, wenn Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Wer hat Anspruch? Um wie viel Geld geht es?

Von Iris Marx, ARD-aktuell

Erst Ende März schuf die Bundesregierung Klarheit für Eltern in der Zwangspause. Ein entsprechender Entschädigungsanspruch kam neu ins Infektionsschutzgesetz. Doch dieser hatte einen Haken: Er galt nur für die Dauer von sechs Wochen. Nach längerem Hin und Her in der Bundesregierung soll dieser Anspruch nun verlängert werden. "Hubertus Heil und ich haben uns da eindeutig durchgesetzt", sagte Familienministerin Franziska Giffey (SPD) heute bei der Vorstellung. Die wichtigsten Fragen im Überblick:

Wie sieht die Entschädigungsregel für Eltern aus?

Grundsätzlich sollen alle Eltern, die wegen geschlossener Kitas oder Schulen ihrer Kinder nicht arbeiten können, den dadurch entstandenen Verdienstausfall auch künftig entschädigt bekommen.

Ähnlich wie auch bei anderen Lohnfortzahlungsansprüchen ist diese Entschädigung begrenzt auf 67 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettolohns. Zudem ist der Betrag gedeckelt. Die Höchstsumme für einen vollen Monat beträgt 2016 Euro. "Der Anspruch muss aber nicht für einen ganzen Monat genommen werden, es kann auch für einzelne Tage beantragt werden", sagte Giffey. Etwa, wenn die Kita oder Schule nur ein begrenztes Angebot pro Woche bietet. Ganz ausgeschlossen ist eine Entschädigung in den normalen Schul- bzw. Kitaschließzeiten. Diese Tage werden herausgerechnet.

Welche Voraussetzungen gibt es für den Anspruch?

Das Kind ist unter 12 Jahr alt oder es ist "behindert und auf Hilfe angewiesen", wie es in § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes heißt. Zudem darf kein anderer Ersatzanspruch in Frage kommen. Wer etwa Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bekommt, der ist hier ausgenommen. Liegen alle Voraussetzungen vor, zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung aus. Den Anspruch haben auch Freiberufler und Selbständige, die ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen müssen.

Ausschluss durch Homeoffice?

Eine Unsicherheit verbirgt sich noch in den Vorschriften. Eltern wird der Anspruch nur gewährt, wenn der Verdienstausfall eingetreten ist, "weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können". In der Gesetzesbegründung wird diese "anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit" konkretisiert, dass auch die "Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (Homeoffice)" darunter fallen kann. Auf tagesschau.de-Anfrage erklärte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums, dass das Homeoffice mit Kind allerdings tatsächlich "zumutbar" sein muss.

Das kann bei einem elfjährigen Kind vielleicht möglich sein, bei einem zweijährigen kann dies kaum zumutbar sein. "Die Entscheidung obliegt der jeweils zuständigen Landesbehörde", heißt es in der Antwort weiter. Einen pauschalen Ausschluss, durch die Möglichkeit zu Hause zu arbeiten, gebe es daher nicht.

Keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten

Wer Anspruch auf eine Notbetreuung hat oder auch flexible Arbeitszeiten nutzen kann, für den könnte der Anspruch ebenfalls ausgeschlossen sein, weil dadurch eine andere "zumutbare Betreuungsmöglichkeit" besteht.

Wie lange wird gezahlt?

Familienministerin Giffey sagte zu, dass die Lohnfortzahlung jeweils für Mütter und Väter auf bis zu zehn Wochen ausgedehnt werde. Für Alleinerziehende werde sie auf bis zu 20 Wochen verlängert. Wird der Anspruch nur tageweise geltend gemacht, kann es über die zehn bzw. 20 Wochen hinausgehen, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im Anschluss an die Kabinettssitzung.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, Bundesfamilienministerin Franziska Giffey, Bundesaußenminister Heiko Maas und Annegret Kramp-Karrenbauer, Verteidigungsministerin und CDU-Vorsitzende, unterhalten sich vor Beginn der wöchentlichen Kabinettssitzung

Die Bundesregierung einigte sich heute darauf, Eltern für maximal 10 Wochen zu entschädigen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

SPD-Kollegin Giffey betonte noch, dass die Regel weiterhin nur eine "Übergangslösung" darstelle, bis die Kitas bzw. Schulen von der erweiterten Notbetreuung wieder zum vollen Regelbetrieb kommen.

Die Änderungen müssen noch durch den Bundestag und Bundesrat, bevor sie in Kraft treten.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Inforadio am 20. Mai 2020 um 06:11 Uhr.