Wegen Corona-Auflagen Hochzeit verschoben - gezahlt werden muss trotzdem
Ein Paar musste wegen der Corona-Auflagen seine Hochzeitsfeier verschieben. Die gebuchte Fotografin bestand trotzdem auf ihr Honorar. Im Streit, ob gezahlt werden muss oder nicht, entschied nun der Bundesgerichtshof.
Ein Paar wollte im August 2020 heiraten. Es buchte für die Feier eine Fotografin und das von ihr angebotene Paket "Unser Tag XXL", für knapp 2500 Euro. Dann kam die Corona-Pandemie - und damit verbunden strenge Auflagen für Hochzeitsfeiern, wie etwa Abstandsregeln und eine Obergrenze bei der Anzahl von Gästen.
Aufgrund der neuen Umstände verschob das Paar die Hochzeit um ein Jahr. Zum neuen Termin buchten sie dann einen anderen Fotografen: ihren Wunschfotografen, der sie bereits bei der standesamtlichen Trauung begleitet hatte, zum ursprünglich geplanten Hochzeitstermin aber nicht kommen konnte.
Beim Bundesgerichtshof (BGH) ging es nun um die Frage: Hat die Fotografin einen Anspruch auf das vereinbarte Honorar? Immerhin hatte das Paar mit ihr einen Vertrag geschlossen.
Rücktritt vom Vertrag durch Corona-Einschränkungen?
Das Paar war der Ansicht: nein. Aufgrund der Corona-Pandemie und der Verlegung des Termins hätten sie vom Vertrag zurücktreten können, argumentierte die Rechtsanwältin des Paares Barbara Genius: "Meine Mandanten meinen, sie haben einen Vertrag mit der Fotografin nur für einen ganz bestimmten Hochzeitstermin geschlossen. Dieser Termin ist ausgefallen aufgrund der Corona-Pandemie." Da die Leistung der Fotografin an dem ursprünglich gewählten Datum unmöglich wurde, sei das Paar überzeugt gewesen, vom Vertrag zurücktreten zu können.
Die Fotografin wiederum war der Ansicht, dass ihr das vereinbarte Honorar in voller Höhe zusteht. Das Paar sei an den Vertrag mit ihr gebunden, meint deren Rechtsanwältin Monika Buchholz-Duffner: "Wenn ich einen Vertrag abschließe, kann ich nicht aus Jux und Tollerei zurücktreten, nur weil es eine Pandemie gibt. Eine Pandemie trifft alle gleich. Und dann muss es eine Interessensabwägung geben."
Paar muss gebuchte Leistung bezahlen
Dieser Argumentation ist der Bundesgerichtshof nun gefolgt. Nach der Entscheidung des BGH hatte das Paar nicht das Recht, einfach vom Vertrag zurückzutreten. Wenn es für den neuen Termin einen anderen Fotografen buche, sei das seine freie Entscheidung. Die Eheleute hätten zwar das Recht gehabt, den Vertrag mit der Fotografin zu kündigen. In diesem Fall müssten sie aber trotzdem die ursprünglich gebuchte Leistung bezahlen, so der Vorsitzende Richter des 7. Zivilsenats Rüdiger Pamp.
Er wies darauf hin, dass die Fotografin sicher auch ein Interesse daran gehabt hätte, beim neuen Termin zu fotografieren. "Es ist ja so, dass die Beklagte zu diesem neuen Termin auch wieder zur Verfügung gestanden hätte", so Pamp.
Die Fotografin kann also verlangen, dass ihr das volle Honorar bezahlt wird. Sie muss sich nur die gesparten Aufwendungen abziehen lassen, etwa das, was sie an Material- und Fahrtkosten gespart hat.
Aktenzeichen: VII ZR 144/22