Mehr Bundeshilfe für Kommunen Warum das Grundgesetz geändert werden muss
Der Bund darf seine Finanzhilfe für klamme Kommunen nicht einfach so erhöhen. Denn eigentlich sind die Länder für die Finanzausstattung von Städten und Gemeinden zuständig.
Der Bund will die Kommunen in der Corona-Krise mit weiteren Finanzhilfen entlasten. Dafür muss das Grundgesetz geändert werden. Denn der Bund hat bisher keine "verfassungsrechtliche Kompetenz für die Gewährung eines einmaligen, gezielten Ausgleichs von Mindereinnahmen der Gemeinden bei der Gewerbesteuer", wie es im Gesetzentwurf der Großen Koalition heißt. Im "zweistufigen Bundesstaat" seien die Kommunen grundsätzlich Teil der Länder.
Einmalige Ausnahme
Lösen soll dieses Problem der neue Artikel 143h - eine Ausnahmeregelung. Sie soll ausdrücklich einmalig sein und auch nichts daran ändern, dass es grundsätzlich in der Verantwortung der Länder liegt, eine angemessene Finanzausstattung ihrer Kommunen zu gewährleisten.
Das Grundgesetz regelt auch das komplizierte Geflecht zwischen Bund und Ländern.
Einige Verfassungsrechtler, wie etwa Johannes Hellermann von der Universität Bielefeld, halten das für zumindest rechtfertigungsbedürftig. Die Funktion der Verfassung sei, "grundlegende Festlegungen für das Gemeinwesen zu treffen", schreibt Hellermann in seiner Stellungnahme für den Haushaltsausschuss des Bundestags Anfang September. Sprich: Einzelfälle sind eigentlich kein Fall für das Grundgesetz.
Frei nach dem Motto, außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen, zweifelt Hellermann allerdings nicht an, dass die verfolgten Ziele in der gegebenen Situation so gewichtig seien, dass es verfassungsrechtlich zugelassen sein sollte, sie zu verfolgen.
Höchstens 49 Prozent sind bislang erlaubt
Der Bund beteiligt sich schon jetzt an den Kosten für Unterkunft und Heizung von Arbeitssuchenden, die Grundsicherung beziehen. Bisher allerdings mit höchstens 49 Prozent. Gäbe er mehr dazu, würde die Bundesauftragsverwaltung als Rechtsfolge eintreten. Das bedeutet: Wenn die Länder im Auftrag des Bundes handeln, dann trägt gemäß Artikel 104a Grundgesetz der Bund die Sach- oder Zweckausgaben, die sich daraus ergeben, nicht aber die Verwaltungsausgaben, denn die Einrichtung der Behörden bleibt Ländersache (Art. 85 GG).
Artikel 104a Grundgesetz soll nun um eine Ausnahmeregelung ergänzt werden, die es dem Bund erlauben würde, sich bis knapp 75 Prozent an den Kosten für Miete und Heizung für Hartz-IV-Empfänger zu beteiligen, ohne dass die Bundesauftragsverwaltung eintritt.
Grundgesetzänderung geht nicht einfach so
Damit das Grundgesetz geändert werden kann, müssen bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen ist eine Grundgesetzänderung nur durch ein Gesetz möglich, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Einzig bestimmte völkerrechtliche Verträge sind davon ausgenommen.
Zum anderen kann ein solches Gesetz zur Änderung oder Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes nur mit Zweidrittelmehrheit des Bundestages und des Bundesrates verabschiedet werden. Die Große Koalition aus Union und SPD ist also auf die Stimmen von Grünen und FDP angewiesen. Die Hürden sind also vergleichsweise hoch.
Grundgesetzänderungen, "durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden" (Artikel Artikel 79 Absatz Absatz 3 Grundgesetz), sind sogar gänzlich unzulässig.