BGH-Urteil zu Parkplätzen Kein Recht auf "rechts vor links"
Die Regel "rechts vor links" gilt auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht. Das geht aus einem BGH-Urteil hervor. Autofahrer sollten Rücksicht aufeinander nehmen und sich jeweils auf die Vorfahrt verständigen.
Auf Parkplätzen ohne eine besondere Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein "rechts vor links". Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, entschied das Gericht.
Zuvor hatten Gerichte der unteren Instanzen bei dieser Frage unterschiedliche Ansichten vertreten. In dem Fall aus Lübeck hatten zwei Autofahrer auf einem Baumarkt-Parkplatz einen Unfall gebaut, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzugs nicht rechtzeitig gesehen hatten. Der Kläger kam von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte.
Meist kein "fließender Verkehr" auf Parkplätzen möglich
Laut BGH gilt auf Parkplätzen aber nur in Ausnahmefällen "rechts vor links" - nämlich wenn die Fahrspuren "eindeutigen Straßencharakter" haben. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar "in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen". Typischerweise seien die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Außerdem seien auf Parkplätzen auch Fußgänger unterwegs - was laut Urteil "einer zügigen Fahrweise entgegensteht". Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.
Die obersten Zivilrichterinnen und -richter gehen davon aus, dass viele trotzdem denken werden, dass auch auf Parkplätzen "rechts vor links" gelte. Es müsse immer damit gerechnet werden, "dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält", heißt es in dem Urteil. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden "zu privilegieren".
Wer von links kommt, muss nicht immer Vorfahrt gewähren
Die beiden Fahrer vom Baumarkt-Parkplatz müssen sich den Schaden nun zu 30 und 70 Prozent teilen. Beide waren an der unübersichtlichen Stelle zu schnell unterwegs, der eine aber schneller als der andere.
Einer der beiden hatte gegen die Haftpflichtversicherung des anderen geklagt, die für ihre Zahlung eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde gelegt hatte. Vor dem Amtsgericht Lübeck hatte er teilweise Erfolg. Dieses setzte die Haftungsquote auf 70 Prozent fest. Mehr sprach ihm das Landgericht Lübeck in der Berufung nicht zu. Es stellte fest, dass der andere Autofahrer zu schnell gefahren sei. Dem Argument, dass er von links gekommen sei und darum Vorfahrt habe gewähren müssen, folgte es dagegen nicht.
(Az. VI ZR 344/21)