Urteil des BGH Kein Anspruch auf Lift für Wohnungseigner
Ein Rentner will auch im hohen Alter noch in seiner Wohnung im fünften Stock eines Plattenbaus leben können und seine schwerbehinderte Enkelin pflegen - aber gegen einen Aufzug im Haus sperren sich Nachbarn. Vor dem BGH verlor der Kläger nun.
Der Kläger ist 80 Jahre alt. Er besitzt eine Eigentumswohnung im fünften Obergeschoss eines Plattenbaus in Cottbus. Wegen seines Alters, und weil er seit Jahrzehnten regelmäßig seine schwerbehinderte Enkelin betreut, wollte er im Treppenhaus einen Fahrstuhl einbauen lassen. Die Eigentümerversammlung lehnte das jedoch ab. Dagegen klagte der Cottbuser Rentner. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof.
Kläger wollte Kosten komplett übernehmen
Das Karlsruher Urteil lautet nun: Ein aufgezwungener Fahrstuhl ist für die Eigentümergemeinschaft ein zu großer Eingriff, deshalb durfte sie ihn ablehnen. In der Verhandlung hatte der Anwalt des Rentners gefordert, dass die anderen Eigentümer den Aufzug dulden müssten. Seine Argumente: Zum Einen übernehme sein Mandant alle Kosten, auch für die Wartung, für Haftungsrisiken und sogar für einen möglichen Rückbau. Zum Anderen seien in diesem Fall Grundrechte zu beachten. Die Behindertenrechte der Enkelin seien wichtiger als die Belastungen, die auf die Miteigentümer zukämen.
"Zu massiver Eingriff mit großem Haftungsrisiko"
Die obersten Zivilrichter folgten dem allerdings nicht. Die Behinderung der Enkelin spiele zwar bei der Interessenabwägung eine Rolle: Wenn ein Angehöriger eine Gehbehinderung habe, müssten die übrigen Wohnungseigentümer in der Regel einen Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe hinnehmen. Ein Personenaufzug im Treppenhaus sei aber ein massiver Eingriff in den Baukörper mit großem Haftungsrisiko. Dass es für den Kläger im Alter schwierig sei, seine Obergeschoss-Wohnung zu nutzen, sei sein Risiko.
AZ: V ZR 96/16