EU-Beschluss war rechtmäßig EuGH bestätigt Grundlage für Datenspeicherung
Die Speicherung von Telefon- und Internetdaten ist von der EU rechtmäßig beschlossen worden. Das hat der Europäische Gerichtshof festgestellt. Zu Datenschutzfragen und anderen inhaltlichen Aspekten äußerte er sich nicht - das muss nun das Bundesverfassungsgericht tun.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abgewiesen. Formal sei diese nicht zu beanstanden, entschied der EuGH. Zu Datenschutzfragen und anderen inhaltlichen Aspekten der Richtlinie, die die Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten aller EU-Bürger vorschreibt, äußerten sich die Richter nicht.
Der EuGH hatte lediglich darüber zu befinden, ob die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen wurde. Irland und die Slowakei hatten dies angezweifelt und geklagt. Ihr Argument: Die Speicherung von Kommunikationsdaten soll der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus dienen. Weil die Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden in der EU in der Kompetenz der Einzelstaaten liegt, müssen Beschlüsse hier aber normalerweise einstimmig gefällt werden.
Die Richtlinie basierte aber weitgehend auf Binnenmarkt-Regelungen, die keine Einstimmigkeit erfordern. Der EuGH folgte dieser Argumentation: Die Richtlinie enthalte in erster Linie eine Verpflichtung der Telefonanbieter und Internet-Provider zur Datenspeicherung. Da dies erhebliche finanzielle Belastungen für die Unternehmen mit sich bringe, seien EU-weit einheitliche Vorschriften für das Funktionieren des Binnenmarkts wünschenswert. Zudem könne jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden, welche Ermittlungsbehörden in welchem Umfang Zugriff auf die Daten erhielten, führte der EuGH aus.
Klage in Karlsruhe noch offen
Mit dem Beschluss des EuGH liegt der Ball beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Mehr als 34.000 Bürger hatten in einer Massenklage Verfassungsbeschwerde gegen die Datenspeicherung eingelegt, da sich sich in ihrer Privatsphäre verletzt sehen. Die im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zusammengeschlossenen Kritiker der Speicherung erklärten, sie seien weiterhin optimistisch: "Die Entscheidung des EuGH betrifft nur die formale Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage und hat die Verletzung der Grundrechte durch die anlasslose Erfassung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung nicht zum Gegenstand", erklärte Arbeitskreis-Vertreter Werner Hülsmann.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Peter Schaar, erklärte, er halte eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der deutschen Regelungen zur Speicherung weiterhin für erforderlich: "Die anlass- und verdachtslose millionenfache Vorratsdatenspeicherung stellt einen schwerwiegenden, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis dar."
In zwei Eilentscheidungen hatte das Gericht 2008 die Verwendung der gespeicherten Daten eingeschränkt: So darf nach einem im November veröffentlichten Beschluss nur bei dringender Gefahr für Leib und Leben, für den Bestand der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes oder zur Abwehr einer allgemeinen Gefahr auf die gespeicherten Verbindungsdaten zugegriffen werden. Vor einer endgültigen Entscheidung hatte das Verfassungsgericht aber das Urteil des EuGH abwarten wollen.