Hoffnung für deutsche Studenten EU-Generalanwalt für Bafög-Vollstudium im Ausland
Deutsche Studenten können auf eine Lockerung der Bedingungen für Auslands-BaföG hoffen: Nach Ansicht des EU-Generalanwalts ist die Freizügigkeit von Studenten derzeit in unzulässiger Weise beschränkt. Meist folgen die EU-Richter dem Gutachten des Generalanwalts. Ihr Urteil wird im Sommer erwartet.
Im Streit um die Gewährung des BaföG für deutsche Studierende im Ausland zeichnet sich vor dem höchsten EU-Gericht eine Niederlage für die deutschen Behörden ab. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Damaso Ruiz-Jarabo Colomer, teilte mit, Anforderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bafög) beschränkten die Freizügigkeit von Studenten in unzulässiger Weise und seien europrechtswidrig.
Die Zahlung von Auslands-BAföG dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller mindestens ein Jahr lang eine deutsche Bildungseinrichtung besucht habe, erklärte der Generalanwalt.
Kritisiert: Kein Bafög für Grenzpendler
Colomer kritisierte auch die Regelung, wonach Studenten, die in grenznahe Orte Deutschlands umziehen, um dann im benachbarten Ausland zu studieren, kein BaföG erhalten. Der EU-Generalanwalt argumentierte, das Vorhandensein eines Wohnsitzes müsse ausreichen. In seinen Schlussanträgen hob er hervor, die Bundesregierung könne die Zahlung von Auslands-BAföG durchaus vom Ausmaß der Verbundenheit des Antragstellers mit Deutschland abhängig machen. Die derzeit im Bafög-Gesetz festgelegten Kriterien seien dazu aber ungeeignet.
Im konkreten Fall war die Klägerin direkt nach dem Abitur nach Großbritannien gezogen und hatte für ihr Studium dort in Deutschland BaföG beantragt. Im zweiten Fall war einer Pendlerin Auslands-BAföG versagt worden, die zur Aufnahme eines Studiums im niederländischen Heerlen in die deutsche Grenzstadt Düren gezogen war. Beide Klagen waren vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig, dessen Richter sich in diesen Fällen an das höchste EU-Gericht in Luxemburg wandten.
Die EuGH-Richter sind zwar nicht an den EU-Generalanwalt gebunden, folgen bei ihren Urteilen aber häufig dessen Linie. Ihr Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
(Rechtssachen C-11/06 und C- 12/06)
(Az: C-11/06)