Hintergrund: Die Freizügigkeitsrichtlinie der EU Das EU-Recht auf freien Aufenthalt
Bürger der Europäischen Union haben das Recht auf freien Aufenthalt in jedem anderen Mitgliedsstaat. Dieses Recht garantieren zahlreiche Vorschriften, so auch der Lissabon-Vertrag. Die Details regelt eine Richtlinie aus dem Jahr 2004, die auch "Freizügigkeitsrichtlinie" genannt wird.
Aufenthaltsrecht
Laut Richtlinie benötigt ein EU-Bürger für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten in einem anderen Mitgliedsland nur einen gültigen Personalausweis oder Pass. Wer länger bleiben will, muss als Arbeitnehmer oder Selbstständiger arbeiten oder über ausreichende Mittel verfügen, um dem Sozialsystem des Gastlandes nicht zur Last zu fallen. Auch eine Krankenversicherung wird verlangt.
Abschiebung
Ein Staat kann laut Richtlinie einen Bürger aus einem anderen EU-Land abschieben, wenn dieser zu einer Last für das Sozialsystem wird. Dabei müssen die Behörden allerdings die persönlichen Umstände des Betroffenen berücksichtigen wie Länge des Aufenthalts, Alter, Gesundheit und seine Verbindung zum Gastland. Sie müssen auch prüfen, ob es sich um vorübergehende Schwierigkeiten handelt und wie hoch die staatliche Unterstützung ist. Die Entscheidung soll "verhältnismäßig" sein.
Verfahrensrechte
Außerdem gibt es die Möglichkeit, einen EU-Bürger auszuweisen, wenn er gegen das Gesetz verstoßen hat und so die "öffentliche Ordnung" oder die "öffentliche Sicherheit" bedroht. Hier schreibt das EU-Recht ebenfalls ausdrücklich eine Einzelfallprüfung vor, die wiederum die Verhältnismäßigkeit berücksichtigen muss. Bei jeder Abschiebung hat der Bürger das Recht zur Anfechtung; außerdem muss ihm mindestens ein Monat Zeit zur Ausreise gegeben werden.
Grundrechte-Charta
EU-Staaten müssen zudem die Charta der Grundrechte der EU bei der Anwendung europäischen Rechts beachten. Die Charta untersagt Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder Nationalität.
(Quelle: dpa)